Gastbeitrag: Haftung der Muttergesellschaft gegenüber dem Gläubiger ihrer insolventen Tochtergesellschaft aufgrund einer harten externen Patronatserklärung
09.06.2017

Gastbeitrag

Haftung der Muttergesellschaft gegenüber dem Gläubiger ihrer insolventen Tochtergesellschaft aufgrund einer harten externen Patronatserklärung

Der BGH hatte in dem Beschluss vom 12. Januar 2017 – IX ZR 95/16 – Gelegenheit, zu den Einstandspflichten aus einer Patronatserklärung im Falle der Insolvenzanfechtung einer Tilgungsleistung Stellung zu nehmen.

In dem dem Beschluss zugrundeliegenden Sachverhalt hatte die Klägerin die Tochtergesellschaft der in Anspruch genommenen Muttergesellschaft beliefert. Die Muttergesellschaft hatte der Klägerin eine Patronatserklärung erteilt, die auszugsweise folgenden Inhalt hatte:

„Wir, die alleinige Gesellschafterin der S. GmbH verpflichten uns hiermit, der S. GmbH die notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen, dass sie ihrerseits den vertraglichen Verpflichtungen gemäß mit ihrem Haus vereinbarten Zahlungsplan einhalten kann.“

Die Patronatserklärung war gegenüber der Klägerin zeitlich befristet. In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Tochtergesellschaft hatte der Insolvenzverwalter von ihr bewirkte Zahlungen an die Klägerin angefochten, diese hatte die erhaltenen Zahlungen an den Insolvenzverwalter rückvergütet. Die Klägerin hatte die Muttergesellschaft auf Schadenersatz in Anspruch genommen, weil sie die vereinbarte Patronatserklärung nicht erfüllt habe.

Der Bundesgerichtshof stellte in seinem Beschluss die Einstandspflicht der Muttergesellschaft aus der harten externen Patronatserklärung fest.

Eine harte Patronatserklärung statuiert eine rechtsgeschäftliche Einstandspflicht des Patrons gegenüber dem Adressaten der Erklärung. Der Patronatsgeber gewährleistet damit, die Tochtergesellschaft in der Weise auszustatten, dass sie stets in der Lage ist, ihren finanziellen Verbindlichkeiten zu genügen. Im Falle der Uneinbringlichkeit einer gesicherten Forderung haftet der Patron aus seiner externen Patronatserklärung auf Schadenersatz.

Bei einer harten externen Patronatserklärung hat der gesicherte Gläubiger einen Direktanspruch gegen den Patron. Dass die Muttergesellschaft ihrer Tochtergesellschaft interne Mittel hatte zukommen lassen, half ihr nicht: Erweist sich nämlich die Forderung im Endergebnis als uneinbringlich, so verwandelt sich die von der Muttergesellschaft dem Gläubiger ihrer Tochtergesellschaft erteilte externe Patronatserklärung nach einer Insolvenz der Tochtergesellschaft in eine Pflicht zur Direktzahlung an diesen.

Der Patronatsgeber konnte auch nicht einwenden, die Inanspruchnahme sei nach Ende der Befristung geschehen. Maßgeblich ist alleine, dass der Patronatsfall innerhalb der Laufzeit der Patronatserklärung geschehen ist, ansonsten könnte sich der Patronatsgeber durch bloßes Nichtzahlen aus der Verantwortung stehlen.

Der BGH hat die Begründung für die Einstandspflicht der Muttergesellschaft auch auf die Regelung des § 144 Abs. 1 InsO gestützt: Hiernach lebt die Forderung des Gläubigers wieder auf, wenn der Empfänger einer anfechtbaren Leistung diese an den Insolvenzschuldner zurückgewährt. Unabhängig davon, ob man von einer akzessorischen Sicherheit ausgeht oder die Patronatserklärung als nicht-akzessorische Sicherheit wertet, hat der Sicherheitsgeber kein schützenwertes Interesse daran, durch eine anfechtbare Leistung des Schuldners von einer Sicherung befreit zu werden. Die Sicherung besteht fort bzw. wäre selbst bei einem Untergang der Sicherung neu zu bestellen.

Der BGH hat in seinem aktuellen Beschluss deutlich herausgearbeitet, dass eine Einstandspflicht des Patronatsgebers aus einer harten Patronatserklärung auch dann besteht, wenn das Sicherungsziel der Patronatserklärung, der Gläubigerin die Erfüllung ihrer Forderung zu gewährleisten, zwischenzeitlich durch eine Insolvenzanfechtung wieder zunichte gemacht wurde.


Autoren

Dipl. Finanzwirt (FH) Achim Bender, Steuerberater und Fachberater für Testamentsvollstreckung und Nachlassverwaltung (DStV. e. V), Partner Haack Partnerschaftsgesellschaft mbB, Geschäftsführer der HK Steuerberatung GmbH Steuerberatungsgesellschaft, Offenbach am Main

Dipl.-Kfm. Dr. iur. Lothar Weiler, Rechtsanwalt, Partner Haack Partnerschaftsgesellschaft mbB, Geschäftsführer der HK Steuerberatung GmbH Steuerberatungsgesellschaft, Offenbach am Main

www.haackpartner.de